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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HANSA‑FLEX AG

(Stand: 21.07.2021)

1. Geltende Vertragsbedingungen

a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und der HANSA‑FLEX AG (nachfolgend: HANSA‑FLEX) für alle bestellten Lieferungen und Leistungen, unabhängig ob es sich bei der Lieferung und Leistung z.B. um einen Kaufgegenstand, ein Werk oder zu erbringende Dienstleistungen handelt.
b) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HANSA‑FLEX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die Lieferung/Leistung ohne besonderen Vorbehalt annehmen.
c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Vertragsschluss und Schriftform

a) Unsere Bestellungen erfolgen in der Regel in schriftlicher oder elektronischer Form. Soweit eine Bestellung (fern)mündlich erteilt wird, ist diese zu Beweiszwecken in Textform festzuhalten.
b) Die Ausarbeitung von Entwürfen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, die Einreichung von Mustern o. ä. durch den Lieferanten hat für HANSA‑FLEX kostenfrei und unverbindlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Unsere Anfragen an den Lieferanten stellen im Zweifel nur Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio ad offerendum) dar, es sei denn, der rechtsverbindliche Charakter ist, insbesondere durch Bezeichnung als „Auftragsbestätigung“, eindeutig erkennbar.
c) Alle Schriftstücke des Lieferanten, wie z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen die HANSA­-FLEX-Bestellangaben und insbesondere die HANSA­-FLEX Artikelbezeichnung enthalten. Folgen der Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Lieferanten.
d) Lieferungen an verschiedene Betriebe dürfen nicht in einer Rechnungsposition zusammengefasst werden. Rechnungen sind in elektronischer Form an invoice@hansa-flex.com zu versenden.
e) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
f) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Eine verspätete Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten ist ein neues Angebot des Lieferanten, dass HANSA‑FLEX innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der verspäteten Annahme bei HANSA‑FLEX annehmen kann.
g) Es gelten die Rahmenbedingungen der Handbücher zu den Anforderungen für die Warenanlieferungen an die HANSA‑FLEX AG in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter www.hansa-flex.com/Logistik), sofern nicht anderweitig vereinbart. HANSA­-FLEX hat das Recht, den Inhalt der Handbücher zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies der Aktualisierung und der Anpassung der Regelungen im Hinblick von Verbesserungen der Leistungserbringung erforderlich ist. Im Übrigen darf HANSA­-FLEX Änderungen oder Ergänzungen des Inhalts der Handbücher vornehmen, sofern dies aus nicht von HANSA­-FLEX zu vertretenden Gründen (z.B. Änderungen von Rechtsnormen oder technischen Normen wie z.B. DIN) notwendig ist und daraus keine erhebliche Veränderung zu Lasten des Lieferanten resultieren.

3. Preise und Lieferung

a) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart umschließt der Preis alle Nebenkosten.
b) Der Lieferant trägt die Transport­ und Abnahmekosten, sofern nicht anderweitig vereinbart. Lieferungen erfolgen gem. DDP Bestimmungsort INCOTERM 2020, wobei der Bestimmungsort in der Bestellung bestimmt wird.
c) Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Festpreise ohne Gleitklausel in EURO. Nachträgliche Preisänderungen sind ausgeschlossen.
d) Soweit HANSA­-FLEX eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat, gehen Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift zu Lasten des Lieferanten.
e) Die Waren müssen ordnungsgemäß und handelsüblich verpackt und gekennzeichnet sein. Details regeln die nach Ziffer 2 g. in diese Einkaufsbedingungen einbezogenen Handbücher zu den Anforderungen für die Warenanlieferungen an die HANSA‑FLEX AG. Auf Verlangen von HANSA‑FLEX ist der Lieferant verpflichtet, das Verpackungsmaterial kostenlos wieder entgegenzunehmen bzw. abzuholen oder mitzunehmen.
f) Wenn Software speziell für HANSA‑FLEX entwickelt worden ist, verpflichtet sich der Lieferant zur Herausgabe der Programmunterlagen, insbesondere des Source-Codes.
g) Unterstützen die Mitarbeiter von HANSA‑FLEX die Transportperson bzw. den Lieferanten bei der Ver- oder Entladung, ohne dass die Ver- oder Entladung zu den vertraglichen Pflichten von HANSA‑FLEX gehört, werden die Mitarbeiter von HANSA‑FLEX nur als Hilfsperson der Transportperson bzw. des Lieferanten tätig. Eine Haftung von HANSA‑FLEX für Ver- oder Entladeschäden ist dabei – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit – ausgeschlossen.
h) Mit der Übergabe der Waren geht das Eigentum auf HANSA‑FLEX über. Ein Eigentumsvorbehalt steht dem Lieferanten nicht zu, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Lieferanten vereinbart.
i) Der Lieferant hat Eigentums- und Schutzrechte an den gelieferten Waren unverzüglich an HANSA‑FLEX zu übertragen. Bereits mit der Lieferung hat der Lieferant - soweit nicht zwingende gesetzliche Normen entgegenstehen - ein unentgeltliches, ausschließliches Nutzungsrecht, welches den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch an dem Liefergegenstand entspricht und ermöglicht, auf HANSA‑FLEX zu übertragen.
j) Der Lieferant hat uns mit der gelieferten Ware ausführliche Begleitunterlagen in deutscher Sprache, insbesondere Zeichnungen und Unterlagen des Lieferanten, kostenlos, erforderlichenfalls in digitaler oder leicht vervielfältigungsfähiger Form, mitzuliefern. Die Begleitunterlagen müssen die Funktion der gelieferten Ware umfassend beschreiben. Auch ist der Lieferant verpflichtet, Unterlagen die eine sachgerechte Durchführung von Montagen, Bedienung, Überwachung, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Wartungen des Leistungsgegenstandes ermöglichen und alle Informationen und Unterlagen, die für die Einholung erforderlicher Genehmigungen notwendig sind, HANSA‑FLEX rechtzeitig zu überlassen.
k) Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind HANSA‑FLEX die einschlägigen Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
l) Der Lieferant gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Ersatzprodukten für seine Ware für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach Lieferung.

4. Lieferfristen

a) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferungen und Leistungen. Die von HANSA­-FLEX in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Bestellte Waren und Werklieferungen müssen an den festgesetzten Liefertagen bzw. innerhalb der festgesetzten Lieferfristen bei HANSA‑FLEX eingegangen, Werkleistungen bis zum Ablauf dieser Fristen ausgeführt sein.
b) Jede erkennbare Lieferverzögerung, einschl. Lieferungsverzögerungen fremder Zulieferer, ist HANSA­-FLEX unverzüglich mitzuteilen; das Einverständnis von HANSA‑FLEXmit einer Verlängerung der Lieferfrist ist einzuholen, wobei HANSA‑FLEX das Einverständnis nach eigenem, freien Ermessen auch ablehnen kann.
c) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist HANSA‑FLEX unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung die Annahme der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder, falls sich der Lieferant im Verzug befindet und die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Mangelfolgeschäden und/oder Erfüllung zu verlangen.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht frühestens nach Übernahme der Ware in unsere Empfangsbetriebe über (Bringschuld) gem. DDP Bestimmungsort INCOTERM 2020. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6. Qualitätsmanagement

a) Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind, den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und transportsicher verpackt sind. Insbesondere versichert der Lieferant, dass die gelieferten Waren den aktuellen Sicherheits­ und Schutzvorschriften sowie Normen entsprechen. Der Lieferant erkennt die Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“) der HANSA‑FLEX in der jeweils gültigen Fassung an (abrufbar unter www.hansa-flex.com/QSV) und es gelten die dort enthaltenen Rahmenbedingungen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
b) HANSA‑FLEX hat das Recht, die QSV zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies der Aktualisierung und der Anpassung der Regelungen im Hinblick von Verbesserungen der Leistungserbringung erforderlich ist. Im Übrigen darf HANSA‑FLEX Änderungen oder Ergänzungen des Inhalts der QSV vornehmen, sofern dies aus nicht von HANSA‑FLEX zu vertretenden Gründe (z.B. Änderungen von Rechtsnormen oder technischen Normen wie z.B. DIN) notwendig ist und daraus keine erhebliche Veränderung zu Lasten des Lieferanten resultieren.

7. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, die HANSA‑FLEX über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu ist der Lieferant verpflichtet insbesondere folgende Informationen und Daten rechtzeitig, zutreffend und vollständig an ex@hansa-flex.com mitzuteilen:
  • HANSA‑FLEX Materialnummer
  • Warenbeschreibung
  • Die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
  • Die „Export Control Classification Number” gemäß der “U.S. Commerce Control List” (ECCN), sofern die Ware den “U.S. Export Administration Regulation” (EAR) unterliegt;
  • Die statistische Warennummer (HS-/KN-Code)
  • Das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
  • (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU Lieferanten)
  • alle sonstigen Informationen und Daten, die HANSA‑FLEX bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.
Der Lieferant ist verpflichtet unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

8. Gewährleistung

a) Für die Rechte von HANSA‑FLEX bei Sach­- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf HANSA‑FLEX die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten mindestens diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von HANSA‑FLEX – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von HANSA‑FLEX oder vom Lieferanten stammt. Der Lieferant steht dafür ein, das festgelegten Leistungsmerkmale der Ware eingehalten sind. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und sämtlichen gesetzlichen und technischen Vorschriften (z. B. Geräte und Produktsicherheitsvorschriften) entspricht. Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Qualitätsnormen, insbesondere DIN-, VDE-, VDI-Normen und allgemein anerkannte technische, sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln, einzuhalten.
c) Stellt HANSA‑FLEX Teile oder Material bei oder erteilt Vorgaben in Bezug auf Material und/oder Fertigungs-/Bearbeitungsverfahren, so hat der Lieferant bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Eignung oder Güte der von HANSA‑FLEX gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, HANSA‑FLEX unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich zu informieren. Der Lieferant darf den Auftrag in solchen Fällen nur ausführen, wenn wir trotz des schriftlichen Hinweises des Lieferanten an den Vorgaben festhalten. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten kann sich der Lieferant nicht auf die vorgenannten Umstände berufen. Ferner hat der Lieferant HANSA‑FLEX sämtlichen Schaden aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten zu ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferdatum, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht.
e) Für die kaufmännischen Untersuchungs­- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) indes mit der Einschränkung, welche in der mitgeltenden QSV (vgl. Ziffer 6 dieser Einkaufsbedingungen) vereinbart sind. In allen Fällen gilt die Rüge von HANSA‑FLEX (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung abgesendet wird.

9. Mängelhaftung und Rechte Dritter

a) Der Lieferant verpflichtet sich im Gewährleistungsfall nach Wahl von HANSA‑FLEX zur Nachbesserung oder Neulieferung des Liefergegenstandes auf seine Kosten innerhalb einer von HANSA‑FLEX bestimmten, angemessenen Frist. Bei Versäumung dieser Frist ist HANSA‑FLEX AG berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen oder nach Wahl von HANSA‑FLEX die ihr gesetzlich zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich von Mangel­ und Mangelfolgeschäden geltend zu machen. Das Recht des Lieferanten zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt.
b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist von 36 Monaten nach 7 c) neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
c) Andere gesetzliche Rechte der HANSA­-FLEX bleiben unberührt.
d) Unbeschadet vorstehender Rechte hat der Lieferant HANSA‑FLEX von Ansprüchen Dritter im gesetzlichen Umfang auf oder aus Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit Fehlern der gelieferten Waren freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Fehler bei Gefahrenübergang noch nicht bestanden hat. Der Anspruch auf Freistellung besteht ferner nicht für Ansprüche aufgrund einer Zusicherung von HANSA‑FLEX an ihre Abnehmer, falls die Zusicherung nicht einer vom Lieferanten gemachten Zusicherung entspricht.
e) Wird HANSA‑FLEX aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insoweit von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Lieferant oder seine Vorlieferanten für die Haftung auslösenden Produktfehler verantwortlich sind. Der Lieferant hat in diesem Fall auch alle Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rückrufaktionen zu erstatten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant wird die Waren so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Die gesetzlichen Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich bleiben unberührt.
f) Der Lieferant hat durch Abschluss einer Produkthaftpflicht­Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000 Euro die Mängelansprüche abzudecken und HANSA‑FLEX das Bestehen dieser Versicherung und die ordnungsgemäße Prämienzahlung auf Anforderung nachzuweisen.
g) Der Lieferant gewährleistet, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Ländern in denen er den Liefergegenstand oder Teile davon herstellt oder herstellen lässt und Länder von denen der Lieferant erkennen konnte, dass HANSA‑FLEX die erworbenen Produkte dort vertreiben, verletzt werden.
h) Werden wir von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen ein Schutzrecht im Sinne von Ziffer 9 g. in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, HANSA‑FLEXauf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind in einem solchen Fall auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber des Rechts die erforderliche Genehmigung zu erwirken, wenn und soweit der Lieferant uns diese nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist beschafft und die Kosten hierfür nicht die von dem Lieferanten nach Satz 1 zu tragenden Ansprüchen übersteigen würden. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die HANSA‑FLEX aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten und deren Abwehr notwendigerweise erwachsen.

10. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt nach mängelfreiem und vollständigem Erhalt der Lieferung oder Leistung und Rechnung wie folgt:
a) Rechnungs­- und Wareneingang vom 1. bis 15. eines Monats – am 25. desselben Monats mit 3 % Skonto;
b) Rechnungs­- und Wareneingang vom 16. bis Ende des Monats – am 10. des folgenden Monats mit 3 % Skonto.
c) Sind der 25. oder 10. eines Monats keine Bankarbeitstage, so ist der nächstfolgende Bankarbeitstag Zahltag.
d) Die vorgenannten Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst nach Eingang einer mit allen von uns gewünschten Angaben versehenen Rechnung und der Dokumente, die einen sicheren Eigentumserwerb ermöglichen (z.B. Frachtpapiere, Versandpapiere, Lieferscheine etc.). Rechnungen sind zudem gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer, Kommissions- und Artikelnummern sowie der Lieferanschrift zu erteilen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Fehlen die vorstehend genannten Angaben, sind sie unrichtig oder unvollständig, oder entspricht die Rechnung nicht den Vorgaben des UStG, wird der Rechnungsbetrag nicht zur Zahlung fällig. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
f) Fälligkeitszinsen sind durch HANSA‑FLEX nicht geschuldet.

11. Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

a) HANSA‑FLEX ist berechtigt, sämtliche im gesetzlichen Umfang zustehenden Forderungen aufzurechnen, die der HANSA‑FLEX gegen den Lieferanten zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen.
b) Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind.
c) Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen auf den Saldo. Sind Forderungen verschieden fällig, wird mit der Wertstellung berechnet.
d) Ohne unsere Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche nicht auf Dritte übertragen. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben unberührt.
e) Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist HANSA‑FLEX berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung die Zahlung in Höhe des unter Berücksichtigung des Mangels entsprechenden Teiles des Entgeltes zurückzubehalten.
f) Der Lieferant ist seinerseits zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.

12. Geheimhaltung

a) Alle durch die HANSA‑FLEX zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
b) An allen den Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Überlassene Gegenstände (z. B. Waren, Güter, Modelle, Prototypen, Software oder sonstige Materialien und Muster) darf der Lieferant nicht durch Rückbau oder Disassemblierung analysieren („Reverse Engineering“). Reverse Engineering umfasst dabei auch sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen der HANSA‑FLEX zu gelangen
c) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
d) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es untersagt die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der HANSA‑FLEX in jeglicher Form als Referenz zu nutzen.

13. Compliance und Umwelt

a) Der Lieferant ist dazu verpflichtet keine Vorteile innerhalb der Geschäftsbeziehung mit der HANSA‑FLEX, im geschäftlichen Verkehr oder im Umgang mit Amtsträgern anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
b) Beteiligt sich der Lieferant, oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, im Zusammenhang mit den an HANSA‑FLEX zu liefernden Waren an Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen anwendbare kartell- oder wettbewerbsrechtliche Regelungen verstoßen (nachfolgend auch „Kartellrechtsverstoß“) und ist der Kartellrechtsverstoß durch eine rechtskräftige behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung festgestellt, so hat der Lieferant uns 15 % der Netto-Rechnungssumme des von diesem Kartellrechtsverstoß betroffenen Leistungsumfanges als pauschalen Schadensersatz zu leisten. Diese Verpflichtung gilt auch im Falle einer Kündigung oder Erfüllung des Vertrages fort. HANSA‑FLEX behält sich im Übrigen sämtliche ihr wegen des Kartellrechtsverstoßes zustehenden Rechte und Ansprüche vor.
c) Der Lieferant ist dazu verpflichtet, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung stellt der Lieferant die HANSA‑FLEX von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die HANSA‑FLEX in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
d) Der Lieferant verpflichtet sich dazu, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant das Leitbild der HANSA‑FLEX inkl. des Verhaltenskodexes (abrufbar unter: www.hansa-flex.com/unternehmen/leitbild.html) sowie die Grundsätze der „Global Compact Initiative“ der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).
e) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 13.a bis 13.d hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und HANSA‑FLEX über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant die HANSA‑FLEX innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält HANSA‑FLEX sich das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
f) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Ziffern 13.a bis 13.d behält HANSA‑FLEX sich das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
g) Setz der Lieferant Subunternehmer ein, ist der Lieferant zugleich verpflichtet, seinen Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13, insbesondere aus Ziffer 13 c. , aufzuerlegen.
h) Der Lieferant hat die notwendigen Ressourcen (insbesondere Materialien, Energie und Wasser) effektiv zu nutzen und die Umweltauswirkungen (insbesondere Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung) zu minimieren. Dies gilt auch für den Logistik-/Transportaufwand.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile – das betrifft sowohl inländische als auch ausländische Auftragnehmer – Bremen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ist ebenfalls allein Bremen.
b) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen HANSA-­FLEX und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN­Kaufrechts (CISG).

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 Abs. 1 und 2 BGB.

HANSA‑FLEX AG
Zum Panrepel 44
28307 Bremen
Germany

DETAILLIERTE INFORMATIONEN